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Wirtschaftssicherstellungsverordnung – WiSiV

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(1) 1Eine Vorrangerklärung nach § 2 Abs. 3 darf nur abgeben,

1.
wer nach § 3 Abs. 1 dazu ermächtigt ist oder
2.
wer selbst eine Vorrangerklärung empfangen hat und nur auf diese Weise die von ihm geschuldete Leistung vorrangig erbringen kann.

2

(2) Sobald die Voraussetzungen zur Abgabe einer Vorrangerklärung entfallen, ist sie unverzüglich zu widerrufen.

Zuletzt geändert durch Art. 266 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26