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Verordnung über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft – WiSiV

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(1) Eine Vorrangerklärung nach § 2 Abs. 3 darf nur abgeben,

1.
wer nach § 3 Abs. 1 dazu ermächtigt ist oder
2.
wer selbst eine Vorrangerklärung empfangen hat und nur auf diese Weise die von ihm geschuldete Leistung vorrangig erbringen kann.

(2) Sobald die Voraussetzungen zur Abgabe einer Vorrangerklärung entfallen, ist sie unverzüglich zu widerrufen.

Zuletzt geändert durch Art. 266 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25