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Verordnung über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft – WiSiV

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(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung darf mit Ausnahme des § 12 Abs. 3 gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn und soweit es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Verordnung bestimmt.

(3) § 12 Abs. 3 ist mit dem Inkrafttreten anwendbar.

Zuletzt geändert durch Art. 266 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25