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Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung – WiPrPrüfV

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(1) 1Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
2Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.

(2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 25 Absatz 2 Nummer 1, 4, 5, 7 und 8 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen.

Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25