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Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung – WiPrPrüfV

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(1) 1Eine Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden.
2Für die Wiederholung der Modulprüfung ist eine Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich; § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) 1Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.
2Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.

(3) Im Fall der Wiederholung der Prüfung verfallen zuvor bestandene Modulprüfungen.

Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25