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Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung – WiPrPrüfV

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1Die Aufsicht bei den Aufsichtsarbeiten führen von der Prüfungsstelle bestimmte Personen.
2Über die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten haben sie eine Niederschrift zu fertigen, in der die teilnehmenden Personen, der Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe der Arbeiten, etwaige Ordnungsverstöße sowie alle sonstigen wesentlichen Vorkommnisse aufzunehmen sind.

Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25