(1) 1Der Vorsitzende ist für die Durchführung der Aufgaben des Ausschusses verantwortlich.
2Er führt die laufenden Geschäfte des Ausschusses und bedient sich hierzu der Prüfungsstelle.
3Insbesondere hat er
(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter erhalten Reisekosten in Anlehnung an die Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des Landes nach der jeweils höchsten Reisekostenstufe.
(3) 1Der Vorsitzende und seine Stellvertreter erhalten eine Entschädigung, die sich aus einem Grundbetrag sowie einem sitzungsbezogenen Pauschbetrag zusammensetzt.
2Mit dieser Entschädigung ist auch die Vor- und Nacharbeit von Sitzungen abgegolten.
3Die Höhe der Beträge nach Satz 1 vereinbaren die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich.
4Die Höhe der Entschädigung soll der Bedeutung der Aufgabe und dem zu erwartenden Aufwand angemessen sein.
(4) Soweit der Vorsitzende den Ausschuss vor Gericht vertritt, kann er hierfür mit den in Absatz 3 Satz 3 genannten Vertragspartnern eine gesonderte Vergütung vereinbaren.