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Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin – WinzMeistPrV

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(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.

(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
2

1.
nationale und internationale Rahmenbedingungen weinbaulicher Produktion und Vermarktung; Wirtschafts- und Agrarpolitik,
2.
betriebliche Bedingungen der Produktion und Vermarktung,
3.
Struktur und Funktion des Betriebes; Unternehmensformen; Kooperation,
4.
Betriebs- und Arbeitsorganisation; Arbeitsgestaltung,
5.
ökonomische Kontrolle und Bewertung der Produktion und Vermarktung; Erfassen und Bewerten des Betriebserfolgs; Betriebsvergleich,
6.
Betriebsentwicklungsplanung; Programmplanung, Investition und Finanzierung,
7.
Markt und Marketing, insbesondere Angebot, Nachfrage, Preisgestaltung und Werbung; Vermarktungsformen,
8.
berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Weinrecht, Vertragsrecht, Umweltrecht, Arbeitsrecht,
9.
Sozialversicherungen, Privatversicherungen und betriebliche Versicherungen,
10.
Grundsätze steuerlicher Buchführung, Steuerarten, Steuerverfahren,
11.
Information, Beratung, Kommunikation; elektronische Datenverarbeitung.

(3) Die Prüfung besteht aus einer Projektarbeit nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer Betriebsbeurteilung nach Maßgabe des Absatzes 5.

(4) 1Gegenstand der Projektarbeit soll eine komplexe betriebswirtschaftliche Aufgabe in einem weinbaulichen Betrieb sein, die für die weitere Entwicklung des Gesamtbetriebes oder eines wesentlichen Bereichs des Betriebes in betriebswirtschaftlichem Sinne von Bedeutung ist.
2Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden.
3Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass die komplexe Aufgabe in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Absprache mit dem Prüfungsteilnehmer eine gleichwertige Aufgabe in einem anderen Betrieb zu stellen.
4Die Projektarbeit soll auf betriebswirtschaftlichen Aufzeichnungen eines Betriebes aufbauen.
5Diese Unterlagen sind nicht Bestandteil der Arbeit.
6Für die Anfertigung steht ein Zeitraum von bis zu drei Monaten zur Verfügung.
7Der Verlauf und die Ergebnisse der Projektarbeit sind zu dokumentieren und in einem Prüfungsgespräch zu präsentieren und zu erläutern.
8Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(5) 1Bei der Betriebsbeurteilung soll der Prüfungsteilnehmer einen fremden Betrieb erfassen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen.
2Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern.
3Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte.
4Für die Erfassung des Betriebes sind dem Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
5Dem Prüfungsteilnehmer ist Gelegenheit zu geben, den Betrieb unmittelbar kennenzulernen.
6Nach dem Kennenlernen des Betriebes soll die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 120 Minuten und das Prüfungsgespräch selbst nicht länger als 60 Minuten dauern.

Zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 21.5.2014 I 548
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25