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Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin – WinzAusbStEignV

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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Geändert durch Art. 6 Abs. 30 G v. 23.5.2017 I 1228
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25