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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten – WildTArtÜbkG

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Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, Änderungen der Anhänge I und II des Übereinkommens nach Maßgabe von dessen Artikel XI, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Zuletzt geändert durch Art. 286 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25