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Viertes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes – WHGÄndG 4

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Dieses Gesetz findet im Land Berlin keine Anwendung, soweit es sich um Benutzungen von Gewässern bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung handelt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25