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Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher – WGV

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1Die nähere Einrichtung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher sowie der Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher ergibt sich aus den als Anlagen 1 und 3 beigefügten Mustern.
2Für den Inhalt eines Hypothekenbriefs bei der Aufteilung des Eigentums am belasteten Grundstück in Wohnungseigentumsrechte nach § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes dient die Anlage 4 als Muster.
3Die in den Anlagen befindlichen Probeeintragungen sind als Beispiele nicht Teil dieser Verfügung.

Neugefasst durch Bek. v. 24.1.1995 I 134;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 16.10.2020 I 2187
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25