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Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher – WGV

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1Sind gemäß § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 WEG des Wohnungseigentumsgesetzes für die Miteigentumsanteile besondere Grundbuchblätter anzulegen, so werden die Miteigentumsanteile in den Spalten 7 und 8 des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchblattes des Grundstücks abgeschrieben.
2Die Schließung des Grundbuchblatts gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 des Wohnungseigentumsgesetzes unterbleibt, wenn auf dem Grundbuchblatt von der Abschreibung nicht betroffene Grundstücke eingetragen sind.

Neugefasst durch Bek. v. 24.1.1995 I 134;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 16.10.2020 I 2187
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25