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Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher – WGV

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(1) 1Rechte, die ihrer Natur nach nicht an dem Wohnungseigentum als solchem bestehen können (wie z.B.
2Wegerechte), sind in Spalte 3 der zweiten Abteilung in der Weise einzutragen, daß die Belastung des ganzen Grundstücks erkennbar ist.
3Die Belastung ist in sämtlichen für Miteigentumsanteile an dem belasteten Grundstück angelegten Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern einzutragen, wobei jeweils auf die übrigen Eintragungen zu verweisen ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verfügungsbeschränkungen, die sich auf das Grundstück als Ganzes beziehen.

Neugefasst durch Bek. v. 24.1.1995 I 134;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 16.10.2020 I 2187
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25