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Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung – WGSVGÄndG

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1§ 14 Abs. 2 und § 15 Satz 4 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung gelten nur für Versicherungsfälle, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten.
2Im übrigen gilt dieses Gesetz auch für Versicherungsfälle vor seinem Inkrafttreten.

Geändert durch Art. 21 G v. 25.7.1991 I 1606
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25