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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin – WFachwPrV

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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1In der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(3) 1In der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
2

1.
die schriftliche betriebliche Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 1,
2.
nach Maßgabe der Sätze 2 und 3
a)
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und
b)
die Präsentation nach § 3 Absatz 6.
Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet.
3Dabei werden gewichtet:
4
1.
die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 43 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25