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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin – WFachwPrV

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(1) 1Wer die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ erfolgreich abgeschlossen hat, kann beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen.
2Diese besteht aus einer Präsentation oder der praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Prüfungsgespräch.
3Die zu prüfende Person wählt dazu eine Ausbildungssituation aus.
4Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation ist in dem Gespräch zu begründen.
5Die Dauer der praktischen Prüfung soll höchstens 30 Minuten betragen.
6Die Konzeption der Durchführung der praktischen Ausbildungseinheit ist vorab schriftlich einzureichen.
7Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) 1Wer den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
2Wer auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen.
3Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 43 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25