(1) Wer ein Erzeugnis des Weinsektors innerhalb der Union in Verkehr bringt, hat das amtlich zugelassene Begleitdokument im Sinne des Artikels 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beim Inverkehrbringen beizufügen.
(1a) Wird ein
(2) 1Für die in Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Erzeugnisse, deren Beförderung im Inland beginnt, hat der zur Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete neben der nach Artikel 29 der genannten Verordnung zu versendenden Kopie spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung eine Kopie der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten.
2Für Erzeugnisse nach Satz 1, deren Beförderung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beginnt und endet, erfolgt durch die in Satz 1 genannten Verpflichteten die Übermittlung des Begleitpapiers spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung.
(3) 1Zusammen mit der in Anwendung des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 zu versendenden Kopie hat der Versender, sofern die Beförderung im Inland beginnt und in einem anderen Mitgliedstaat endet, der für den Verladeort zuständigen Stelle Name und Anschrift der für den Entladeort zuständigen Stelle mitzuteilen.
2Die Verpflichtung des Satzes 1 kann durch einmalige Mitteilung erfüllt werden, wenn die für den Verladeort zuständige Stelle dem zustimmt.
(4) 1Für die in § 18 Abs. 8 Satz 2 der Weinverordnung genannten Erzeugnisse, deren Beförderung im Inland beginnt, hat der zur Ausstellung des Begleitpapiers nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 Verpflichtete unverzüglich zwei Kopien des nach Artikel 23 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt C oder Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 auszustellenden Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten.
2Diese leitet eine Kopie unverzüglich der für den Entladeort zuständigen Stelle zu.
3Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.