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Weinverordnung – WeinV 1995

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1Weinhaltige Getränke müssen als weinhaltiges Getränk bezeichnet werden.
2Abweichend von Satz 1 darf ein weinhaltiges Getränk, das durch Vermischen von Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt wird, als Schorle oder bei Verwendung von Wein als Weinschorle bezeichnet werden.

Neugefasst durch Bek. v. 21.4.2009 I 827;
zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25