print

Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften – WeinV

arrow_left arrow_right

Nach § 67 Abs. 2 bis 4 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Mischgetränke ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung in den Verkehr bringt.

Neugefasst durch Bek. v. 1.9.1993 I 1538, 1699 (1994, 1307);
zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 V v. 9.5.1995 I 630
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25