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Verordnung über den Absatz von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen – WeinAlkoAbsV

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1Für die Mitteilung nach § 4 Abs. 1, die Anzeige nach § 6 Abs. 1 sowie den Antrag und die Anmeldung nach § 9 Abs. 2 kann das Bundesministerium der Finanzen Muster in der "Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung" bekannt geben oder Vordrucke bei den überwachenden Stellen nach § 3 Abs. 2 bereithalten .
2Soweit Muster bekannt gegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.

Neugefasst durch Bek. v. 22.12.2005 I 3664;
Zuletzt geändert durch Art. 16 Abs. 5 G v. 10.3.2017 I 420
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25