print

Verordnung über den Absatz von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen – WeinAlkoAbsV

arrow_right

1Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über den Absatz von Alkohol aus Destillationen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein sowie seine Verwendung, Verarbeitung oder Ausfuhr.
2Die Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.

Neugefasst durch Bek. v. 22.12.2005 I 3664;
Zuletzt geändert durch Art. 16 Abs. 5 G v. 10.3.2017 I 420
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25