(1) 1Soweit Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts nach § 14 Abs. 1 oder Abs. 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes haben, wird auf Antrag eine Entschädigung für den Verdienstausfall gewährt.
2Sie richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung.
3Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet.
4Die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer haben eine Bescheinigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers beizubringen, aus der die Dauer der ausgefallenen Arbeitszeit und die Höhe des Verdienstausfalls ersichtlich sind.
(2) 1Wehrpflichtige, die nicht Arbeitnehmer sind, oder Dienstleistungspflichtige, die nicht Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, erhalten die notwendigen Vertretungskosten nur erstattet, soweit sie nachgewiesen werden und die Vertretung die beruflichen Aufgaben der Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen in vollem Umfang wahrnehmen kann.
2Erstattungsfähig ist die angemessene und in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen übliche Vergütung.