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Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger – WDüngV

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Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen über Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflichten hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, zu treffen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften erforderlich ist.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 V v. 28.4.2020 I 846
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25