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Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger – WDüngV

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1Wer Stoffe nach § 1 Satz 1 Nummer 1 zum ersten Mal gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat dies der für seinen Sitz zuständigen Behörde einen Monat vor der erstmaligen Tätigkeit mitzuteilen.
2Die gleiche Verpflichtung trifft auch denjenigen, der Stoffe nach § 1 Satz 1 Nummer 1 zum Zwecke der Düngung ins Inland verbringt.
3Abgeber, die über keinen inländischen Sitz verfügen, haben diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde des Landes anzuzeigen, in das sie zum ersten Mal abgeben.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 V v. 28.4.2020 I 846
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25