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Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung – WBStiftG

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1Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien bedarf.
2Das gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.6.2021 I 1306
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25