1Unter dem Namen "Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung" wird mit Sitz in Berlin eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. 2Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.6.2021 I 1306