(1) 1Die Beschwerde kann jederzeit durch schriftliche oder mündliche Erklärung zurückgenommen werden.
2§ 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
3Die Erklärung ist gegenüber dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder der für die Entscheidung sonst zuständigen Stelle abzugeben.
4Diese Beschwerde ist dadurch erledigt.
(2) Die Pflicht des Vorgesetzten, im Rahmen seiner Dienstaufsicht Mängel abzustellen, bleibt bestehen.