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Wehrbeschwerdeordnung – WBO

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(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.

(2) 1Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen.
2Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben soll.
3Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.

Neugefasst durch Bek. v. 22.1.2009 I 81
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 17.12.2024 I Nr. 424
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25