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Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages – WBeauftrG

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(1) 1Der Wehrbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
2Der Präsident des Bundestages ernennt den Gewählten.

(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Urkunde über die Ernennung oder, falls der Eid vorher geleistet worden ist (§ 14 Abs. 4), mit der Vereidigung.

(3) Das Amtsverhältnis endet außer durch Ablauf der Amtszeit nach § 14 Abs. 2 oder durch den Tod

1.
mit der Abberufung,
2.
mit der Entlassung auf Verlangen.

(4) 1Der Bundestag kann auf Antrag des Verteidigungsausschusses seinen Präsidenten beauftragen, den Wehrbeauftragten abzuberufen.
2Dieser Beschluß bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

(5) 1Der Wehrbeauftragte kann jederzeit seine Entlassung verlangen.
2Der Präsident des Bundestages spricht die Entlassung aus.

Neugefasst durch Bek. v. 16.6.1982 I 677;
zuletzt geändert Art. 17 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25