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Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen) – WaStrÜbgVtr

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11. Die nach § 6 an die Länder zu zahlende Abfindung ist frei von Steuern und Abgaben des Reichs.

22. Das Reich wird aus der Übernahme der Wasserstraßen keinen Anlaß zur Kürzung der den Ländern gewährleisteten Anteile an den Steuereinnahmen entnehmen.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26