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Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen) – WaStrÜbgVtr

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1Die für die endgültige Abfindung maßgebenden Beträge werden gemeinsam festgestellt werden, wenn die Rechnungsergebnisse für die Zeit bis zum 1. April 1921 vorliegen.
2Vorläufig werden sie durch gemeinsame Schätzung ermittelt.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26