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Bundeswasserstraßengesetz – WaStrG

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(1) 1Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
2Sie hat auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.
3Kommt vor Festsetzung der Entschädigung eine Einigung zustande, ist eine Niederschrift aufzunehmen.
4Die Niederschrift enthält:
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1.
Ort und Zeit der Verhandlung;
2.
die Bezeichnung der Beteiligten (Entschädigungsberechtigter und Entschädigungspflichtiger), ihrer gesetzlichen Vertreter und ihrer Bevollmächtigten;
3.
die Erklärungen der Beteiligten.
Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen.
6In der Niederschrift ist zu vermerken, dass es geschehen und die Genehmigung erteilt ist.

(2) 1Kommt keine Einigung zustande, setzt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt die Entschädigung fest.
2In den Festsetzungsbescheid sind die Angaben nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 aufzunehmen.
3Er ist zu begründen und den Beteiligten mit einer Belehrung über den Rechtsweg (§ 39) zuzustellen; § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 23.5.2007 I 962; 2008, 1980;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.8.2025 I Nr. 189
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25