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Bundeswasserstraßengesetz – WaStrG

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1Wird der Plan nicht nach § 14a Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes, § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, ist dieser vom Träger des Vorhabens auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
2§ 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend.
3Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans.
4Hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen.

Neugefasst durch Bek. v. 23.5.2007 I 962; 2008, 1980;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.8.2025 I Nr. 189
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25