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Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen) – WaStrÜbgVtr

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1Auf Antrag der Landesregierung wird das Reich den Reichswasserstraßenbehörden oder einzelnen Beamten gegen angemessene Entschädigung Geschäfte der Landesverwaltung auf dem Gebiet des Landeswasserstraßenwesens übertragen.
2Für die Erledigung dieser Geschäfte sind die Anweisungen der obersten Landesbehörde maßgebend.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26