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Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen) – WaStrÜbgVtr
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§ 10
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Die Länder werden von den Reichswasserstraßen Staatssteuern nicht erheben.
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26
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