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Verordnung über das Wasserskilaufen auf den Binnenschiffahrtsstraßen – WasSkiV 1990

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Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einzelne zum Wasserskilaufen freigegebene Strecken oder Wasserflächen von dieser Verordnung abweichende Regelungen zu treffen, soweit es die örtlichen Verhältnisse gebieten oder zulassen.

Zuletzt geändert Art. 5 V v. 18.3.2024 I Nr. 100
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25