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Verordnung über das Wasserskilaufen auf den Binnenschiffahrtsstraßen – WasSkiV 1990

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Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Binnenschiffahrtsstraßen die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes bezeichneten Wasserstraßen mit Ausnahme der Seeschiffahrtsstraßen und der Elbe im Hamburger Hafen,
2.
Wasserskilaufen alle Betätigungen, bei denen Personen, von einem Fahrzeug gezogen, mit oder ohne Wasserski oder auf sonstigen Gegenständen über das Wasser gleiten, sowie das Drachenfliegen und Fallschirmfliegen hinter einem ziehenden Wasserfahrzeug.

Zuletzt geändert Art. 5 V v. 18.3.2024 I Nr. 100
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25