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Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 13 des Wassersicherstellungsgesetzes – WasSiG§13V

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(1) Die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 1 des Wassersicherstellungsgesetzes wird auf die Landesregierungen übertragen.

(2) Die Landesregierungen können die ihnen nach Absatz 1 übertragene Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter übertragen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25