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Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken – WasKwV

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(1) 1Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmalig anzuwenden:
2

a)
bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer für das Kalenderjahr 1943;
b)
bei der Veranlagung zur Vermögensteuer und zur Aufbringungsumlage für das Rechnungsjahr 1943;
c)
bei der Festsetzung der einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge für das Kalenderjahr 1943.

(2) ...

(3) § 8 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-6-2, veröffentlichten bereinigten Fassung ist letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1984 enden.

Zuletzt geändert durch Art. 61 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25