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Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken – WasKwV

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Auf Grund des § 12 der Reichsabgabenordnung wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Generalinspektor für Wasser und Energie verordnet:

Zuletzt geändert durch Art. 61 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25