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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin – WasBauPrV

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(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ umfasst die Handlungsbereiche „Planung und Bau“, „Betrieb und Unterhaltung“ sowie „Führung und Organisation“.

(2) 1Im Handlungsbereich „Planung und Bau“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen und geltenden Regeln der Technik an der Planung von wasserbaulichen Anlagen, Ausbaumaßnahmen an Gewässern und Anlagen zur Gewässerbewirtschaftung sowie bei der Aufstellung von Gewässerentwicklungskonzepten und Rahmenplänen für den Hochwasserschutz mitwirken zu können.
2Dazu gehört auch, die Baumaßnahmen vorbereiten, durchführen, überwachen und abnehmen zu können.
3Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationen durchzuführen und organisatorische Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren zu beurteilen und zu berücksichtigen.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
5

1.
Durchführen der Bestandsaufnahme und Ermitteln der Planungsvoraussetzungen,
2.
Zusammenstellen der für die Planung notwendigen Unterlagen und Daten,
3.
Erarbeiten, Bewerten und Festlegen von Lösungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit,
4.
Durchführen von Kalkulationen,
5.
Abstimmen mit Dritten, zuständigen Einrichtungen und Behörden, Einholen von Genehmigungen,
6.
Erstellen von Leistungsverzeichnissen, Materiallisten, Skizzen und Bauzeichnungen sowie von Ausschreibungsunterlagen und Durchführen der Auftragsvergabe,
7.
Erstellen von Bauzeitenplänen,
8.
Auswählen von Bauverfahren und Materialien unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, der geltenden Normen und Vorschriften,
9.
Veranlassen der geplanten Baumaßnahme sowie Koordinieren und Kontrollieren der Baustelleneinrichtung unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der Verkehrssicherungspflicht,
10.
Koordinieren, Kontrollieren und Dokumentieren von Baumaßnahmen,
11.
Prüfen des Aufmaßes und Abnehmen von Lieferungen und Leistungen Dritter einschließlich Durchführen der Funktionsprüfungen,
12.
Erstellen der Baudokumentation, Einmessen und Aktualisieren der Bestandspläne und Kartenwerke.

(3) 1Im Handlungsbereich „Betrieb und Unterhaltung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen wasserbauliche Anlagen betreiben, überwachen und unterhalten zu können, um dauerhafte Betriebs-, Funktions- und Standsicherheit sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu gewährleisten.
2Darüber hinaus soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Grundlage von Gewässerentwicklungskonzepten und Rahmenplänen die Pflege und Entwicklung von Gewässern durchführen und für die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses sorgen zu können.
3Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge zu erfassen sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren zu beurteilen und zu berücksichtigen.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
5

1.
Überwachen und Dokumentieren des Zustandes von Gewässern und Wasserstraßen,
2.
Planen, Durchführen und Dokumentieren der Bauwerksüberwachung,
3.
Betreiben und Unterhalten von wasserbaulichen Anlagen, Erkennen und Dokumentieren von Störungen und Schäden sowie Festlegen und Einleiten von Maßnahmen zur Sanierung und Schadensvermeidung,
4.
Überwachen und Unterhalten des Zustandes von Gewässern sowie Einleiten von notwendigen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von Naturschutz und Landschaftspflege,
5.
Überwachen und Unterhalten von Gewässern und Veranlassen von Maßnahmen zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses,
6.
Durchführen von Maßnahmen bei besonderen Betriebszuständen, insbesondere bei Hochwasser und Eis,
7.
Durchführen und Überwachen von Maßnahmen zur Verkehrssicherung,
8.
Wahrnehmen von strom- und schifffahrtspolizeilichen Überwachungsaufgaben,
9.
Bezeichnen und Sichern der Fahrrinne und des Fahrwassers,
10.
Anwenden der Kosten-Leistungs-Rechnung, Überwachen und Einhalten des vorgegebenen Kostenrahmens,
11.
Planen, Organisieren, Überwachen und Dokumentieren des Fahrzeug- und Geräteeinsatzes,
12.
Vergeben und Abrechnen von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen unter Beachtung der vertragsrechtlichen und der haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie des betrieblichen Rechnungswesens,
13.
Berücksichtigen der einschlägigen Arbeitssicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzbestimmungen.

(4) 1Im Handlungsbereich „Führung und Organisation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, organisieren und führen zu können.
2Dies beinhaltet die Fähigkeit, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinzuführen und auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung zu einer systematischen Personalentwicklung beizutragen.
3Dazu gehört die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern sowie betriebliche und soziale Konflikte zu lösen.
4Darüber hinaus soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen zu können.
5In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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1.
Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs,
2.
Einsetzen von Fremdpersonal,
3.
Mitwirken beim Erstellen von Anforderungsprofilen und Funktionsbeschreibungen,
4.
Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung,
5.
Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft,
6.
Anwenden von Führungsmethoden,
7.
Beraten, Fördern und Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung,
8.
Anwenden von Methoden der Gesprächsführung zur Lösung betrieblicher und sozialer Konflikte,
9.
Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Verbesserungsprozessen,
10.
Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung,
11.
Fördern des kostenbewussten Handelns der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
12.
Darstellen von Arbeitsergebnissen mittels Präsentationstechniken,
13.
Beurteilen, Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes.

(5) 1Der handlungsspezifische Prüfungsteil wird in zwei schriftlichen, integrierenden Situationsaufgaben und in einem situationsbezogenen Fachgespräch geprüft.
2Insgesamt sollen darin alle Qualifikationsinhalte dieses Prüfungsteils integrativ berücksichtigt werden.

(6) 1In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Planung und Bau“ bilden dessen Qualifikationsinhalte den Kern, es werden darin Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“ einbezogen sowie Inhalte der „Grundlegenden Qualifikationen“ mitberücksichtigt.
2Die Prüfungsdauer beträgt acht Stunden.

(7) 1In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Betrieb und Unterhaltung“ bilden dessen Qualifikationsinhalte den Kern, es werden darin Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“ einbezogen sowie Inhalte der „Grundlegenden Qualifikationen“ mitberücksichtigt.
2Die Prüfungsdauer beträgt acht Stunden.

(8) 1In einem situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können.
2Dazu gehört, Lösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutern und erörtern zu können.
3Gegenstand des integrativ durchzuführenden Fachgesprächs sind die Inhalte des Handlungsbereichs „Führung und Organisation“ unter Einbeziehung der Handlungsbereiche „Planung und Bau“ sowie „Betrieb und Unterhaltung“.
4Dabei sollen insbesondere die Qualifikationsinhalte, die nicht Gegenstand der schriftlichen Situationsaufgaben waren, berücksichtigt werden.
5Das Fachgespräch soll für die zu prüfende Person mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern; zusätzlich ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten zu gewähren.

(9) 1Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht.
3Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 38 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25