(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ umfasst die Handlungsbereiche „Planung und Bau“, „Betrieb und Unterhaltung“ sowie „Führung und Organisation“.
(2) 1Im Handlungsbereich „Planung und Bau“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen und geltenden Regeln der Technik an der Planung von wasserbaulichen Anlagen, Ausbaumaßnahmen an Gewässern und Anlagen zur Gewässerbewirtschaftung sowie bei der Aufstellung von Gewässerentwicklungskonzepten und Rahmenplänen für den Hochwasserschutz mitwirken zu können.
2Dazu gehört auch, die Baumaßnahmen vorbereiten, durchführen, überwachen und abnehmen zu können.
3Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationen durchzuführen und organisatorische Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren zu beurteilen und zu berücksichtigen.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(3) 1Im Handlungsbereich „Betrieb und Unterhaltung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen wasserbauliche Anlagen betreiben, überwachen und unterhalten zu können, um dauerhafte Betriebs-, Funktions- und Standsicherheit sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu gewährleisten.
2Darüber hinaus soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Grundlage von Gewässerentwicklungskonzepten und Rahmenplänen die Pflege und Entwicklung von Gewässern durchführen und für die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses sorgen zu können.
3Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge zu erfassen sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren zu beurteilen und zu berücksichtigen.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(4) 1Im Handlungsbereich „Führung und Organisation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, organisieren und führen zu können.
2Dies beinhaltet die Fähigkeit, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinzuführen und auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung zu einer systematischen Personalentwicklung beizutragen.
3Dazu gehört die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern sowie betriebliche und soziale Konflikte zu lösen.
4Darüber hinaus soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen zu können.
5In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(5) 1Der handlungsspezifische Prüfungsteil wird in zwei schriftlichen, integrierenden Situationsaufgaben und in einem situationsbezogenen Fachgespräch geprüft.
2Insgesamt sollen darin alle Qualifikationsinhalte dieses Prüfungsteils integrativ berücksichtigt werden.
(6) 1In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Planung und Bau“ bilden dessen Qualifikationsinhalte den Kern, es werden darin Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“ einbezogen sowie Inhalte der „Grundlegenden Qualifikationen“ mitberücksichtigt.
2Die Prüfungsdauer beträgt acht Stunden.
(7) 1In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Betrieb und Unterhaltung“ bilden dessen Qualifikationsinhalte den Kern, es werden darin Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“ einbezogen sowie Inhalte der „Grundlegenden Qualifikationen“ mitberücksichtigt.
2Die Prüfungsdauer beträgt acht Stunden.
(8) 1In einem situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können.
2Dazu gehört, Lösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutern und erörtern zu können.
3Gegenstand des integrativ durchzuführenden Fachgesprächs sind die Inhalte des Handlungsbereichs „Führung und Organisation“ unter Einbeziehung der Handlungsbereiche „Planung und Bau“ sowie „Betrieb und Unterhaltung“.
4Dabei sollen insbesondere die Qualifikationsinhalte, die nicht Gegenstand der schriftlichen Situationsaufgaben waren, berücksichtigt werden.
5Das Fachgespräch soll für die zu prüfende Person mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern; zusätzlich ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten zu gewähren.
(9) 1Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht.
3Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)