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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin – WasBauPrV

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(1) 1Die Qualifikation zum Geprüften Wasserbaumeister/zur Geprüften Wasserbaumeisterin umfasst:
2

1.
Grundlegende Qualifikationen,
2.
Handlungsspezifische Qualifikationen,
3.
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen.

(2) 1Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen.
2Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

(3) 1Die Prüfung zum Geprüften Wasserbaumeister/zur Geprüften Wasserbaumeisterin gliedert sich in die Prüfungsteile:
2

1.
Grundlegende Qualifikationen und
2.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen.

(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich und mündlich in Form von handlungsspezifischen Aufgabenstellungen nach § 5 zu prüfen.

Zuletzt geändert durch Art. 38 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25