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WahrnV
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Verordnung über die Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen, der Gebrauchsmusterstelle, den Markenstellen und den Abteilungen des Patentamts obliegender Geschäfte – WahrnV
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§ 6 (weggefallen)
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Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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