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Wahrnehmungsverordnung – WahrnV

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Auf die Wahrnehmung der Geschäfte der Topographiestelle und der Topographieabteilung durch Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare Tarifbeschäftigte ist § 2 entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26