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Wahlprüfungsgesetz – WahlPrG

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(1) Von der Beratung und Beschlußfassung im Wahlprüfungsverfahren ist der Abgeordnete ausgeschlossen, dessen Wahl zur Prüfung steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn in einem Verfahren die Wahl von mindestens zehn Abgeordneten angefochten wird.

Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25