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Waffengesetz – WaffG

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Sofern eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht mit einer fortlaufenden Nummer (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) gekennzeichnet ist, kann die zuständige Behörde auch nachträglich anordnen, dass der Besitzer an ihr ein bestimmtes Kennzeichen anbringen lässt.

(+++ § 25a: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Nr. 1 Buchst. d WaffGBundFreistV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 17.7.2025 I Nr. 171
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26