(1) 1Wird eine Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 angefertigt, so sind als Arbeitsprobe drei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, auszuführen:
- 1.
Modellieren eines Wachsbildes 15 X 15 cm oder einer figürlichen Darstellung aus Wachs, Höhe 20 cm,
- 2.
Anfertigen einer zweiteiligen Form für Wachserzeugnisse,
- 3.
Verzieren einer Kerze nach eigenem Entwurf,
- 4.
Entwerfen und Zeichnen von Motiven nach eigenen Ideen.
1
(2) 1Wird eine Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 angefertigt, so sind als Arbeitsprobe drei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, auszuführen:
- 1.
maschinelles Ziehen von Kerzen mit 10% Bienenwachsgehalt, Durchmesser 2 cm,
- 2.
Einstellen von Preß-, Tauch-, Fräs-, Bohr- und Verpackungsmaschinen,
- 3.
Aufgießen einer Kerze, Durchmesser 6 cm, Länge 70 cm, mit Wachs, das 10% Bienenwachs enthält,
- 4.
Pressen von Kerzen aus pulverförmigem Rohmaterial in zwei Durchmessern.
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(3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.