WärmeLV
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Wärmelieferverordnung – WärmeLV
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§ 1 Gegenstand der Verordnung
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Gegenstand der Verordnung sind
1.
Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer Umstellung auf Wärmelieferung nach
§ 556c
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
geschlossen werden, und
2.
mietrechtliche Vorschriften für den Kostenvergleich und die Umstellungsankündigung nach
§ 556c
Absatz 1
und
2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
.
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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