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Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum – WärmeLV

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Gegenstand der Verordnung sind

1.
Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer Umstellung auf Wärmelieferung nach § 556c des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen werden, und
2.
mietrechtliche Vorschriften für den Kostenvergleich und die Umstellungsankündigung nach § 556c Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25