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Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen – VZOG

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1Vermögensgegenstände und -werte, die nach Artikel 36 Abs. 1 des Einigungsvertrages nicht dem Sondervermögen Deutsche Bundespost zugeordnet sind, stehen den Ländern des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes zur gesamten Hand zu.
2Artikel 36 Abs. 6 des Einigungsvertrages bleibt im übrigen unberührt.
3Die Länder können beantragen, daß Vermögensgegenstände und -werte nach dem Ergebnis einer Einigung der beteiligten Stellen durch Zuordnungsbescheid unmittelbar oder nach erfolgter Zuordnung an die Länder einer einzelnen Anstalt oder einem der in Satz 1 genannten Länder zugeordnet werden.
4Für den Fall einer einvernehmlichen Zuordnung an eine einzelne Landesrundfunkanstalt ist deren vorherige Zustimmung erforderlich.

Neugefasst durch Bek. v. 29.3.1994 I 709;
zuletzt geändert Art. 3 G v. 3.7.2009 I 1688
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25