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Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen – VZOG

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1Ein Eigentumserwerb nach Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 2 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 2 des Einigungsvertrages gilt unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 als nicht erfolgt.
2Maßnahmen nach § 12 können von der Stelle durchgeführt werden, der der Vermögensgegenstand ohne den Übergang auf den Bund zufiele.
3§ 11 Abs. 2 und die §§ 13 und 14 gelten für einen Eigentumsübergang nach jenen Vorschriften sinngemäß.

Neugefasst durch Bek. v. 29.3.1994 I 709;
zuletzt geändert Art. 3 G v. 3.7.2009 I 1688
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25